Opferhilfe - OHG
Inhalt


Grundlagen Opferhilfegesetz
Wer ist Opfer?
Wann gilt das OHG?
Welche Verfahrensrechte hat das Opfer zusätzlich?
Merkblatt zum Opferhilfegesetz (OHG)
Recht auf Beratung
Rechte im Strafverfahren
Recht auf finanzielle Hilfe
Strafverfahren und Strafantrag
Das Antragsdelikt
Das Offizialdelikt
Offizialisierung bei häuslicher Gewalt
Anwaltschaftliche Vertretung
Eheschutzverfahren / Trennung
Scheidung
Superprovisorische Eheschutzmassnahmen
Gewaltschutzgesetz
Wohin können sich Opfer von Gewalttaten oder häuslicher Gewalt wenden?
Links


Verschiedene Gesetze regeln die Rechte von Menschen, welche von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt betroffen sind.

Das Opferhilfegesetz
Das Opferhilfegesetz (OHG) trat 1993 in Kraft. Es bietet Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, das Recht auf unentgeltliche Beratung, sieht spezifische Rechte im Strafverfahren sowie Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Bedingungen vor.

Das Opferhilfegesetz wird durch die Opferhilfeverordnung des Bundes konkretisiert.
Massgebend sind die kantonalen Bestimmungen zum OHG, im Kanton Zürich z.B. das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz und die kantonale Strafprozessordnung.

Wer ist Opfer?
Opfer kann jede natürliche Person sein, unabhängig von Alter und Geschlecht.
Voraussetzung für die Anwendung des OHG ist eine Straftat, mit der die Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Opfer gemäss OHG sind alle Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, sowie ihre Angehörigen oder den direkt Betroffenen in ähnlicher Weise nahe stehenden Personen.

Wann gilt das OHG? (Örtlicher Geltungsbereich, inklusive Strassenverkehrs-Gesetzgebung)
Wer in der Schweiz Opfer einer Straftat geworden ist, kann in unserem Land Hilfe beanspruchen. Die Nationalität der verletzten Person spielt keine Rolle. Das Begehren um Entschädigung oder Genugtuung ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ereignis, in dem Kanton zu stellen, in dem die Tat verübt wurde. Tritt der Erfolg im Ausland ein, kommt das OHG nur zur Anwendung, wenn nicht von einem ausländischen Staat Hilfe geleistet wird. Wird die Straftat im Ausland begangen, können nur Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Entschädigung und Genugtuung erhalten und zwar in ihrem Wohnsitzkanton.

Welche Verfahrensrechte hat das Opfer zusätzlich?
Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson (es können dies der Ehegatte oder die Ehegattin, Kinder, Eltern, andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Art und Weise nahestehen, z.B. Lebenspartner/in, Pflegekind, Geschwister, enge Freundinnen oder Freunde sein) begleiten lassen, wenn es als Geschädigte/Zeugin einvernommen werden muss. Die Kantonspolizei verhindert in jedem Fall eine direkte Gegenüberstellung zwischen Opfer und Täter. Sie informiert die betroffenen Personen über ihre gesetzlichen Möglichkeiten.

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Recht auf Beratung
Anspruch auf Beratung besteht, wenn Sie Opfer von körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt
geworden sind, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zum Täter gestanden sind. Der Anspruch
auf Beratung besteht auch dann, wenn keine Strafanzeige eingereicht wurde.

Es steht Ihnen frei, durch welche anerkannte Opferhilfeberatungsstelle Sie sich beraten lassen.

Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos, und die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht.

Auch Angehörige von Opfern können sich kostenlos beraten lassen.

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Rechte im Strafverfahren

Wenn Sie eine Strafanzeige erstattet haben, sind folgende Rechte vorgesehen:

* sich von einer Vertrauensperson zur Befragung durch die Polizei, die Untersuchungsbehörden
oder das Gericht begleiten zu lassen
* sich nach einem Sexualdelikt von einer Person des gleichen Geschlechts befragen zu lassen
* Über wichtige Entscheide im Strafverfahren informiert zu werden
* dem Täter nicht gegenübergestellt zu werden

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Recht auf finanzielle Hilfe

Soforthilfe
Unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wurde, können Hilfeleistungen wie anwaltliche und
therapeutische Hilfe oder eine Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe finanziert werden.

Entschädigung und Genugtuung
Ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung kann in Zusammenarbeit mit einer anerkannten
Opferberatungsstelle bei der kantonalen Opferhilfestelle beantragt werden.

Entschädigungen werden abhängig von der persönlichen finanziellen Situation, sofern nicht Dritte
wie z.B. die Krankenkasse leistungspflichtig sind, ausgerichtet.

Ein Gesuch um Genugtuung kann gestellt werden, wenn lang anhaltende Beeinträchtigungen in der
psychischen oder physischen Integrität die Folge einer Gewalttat sind.

Gesuche für Entschädigung und Genugtuung müssen innert 2 Jahren nach der Gewalttat gestellt werden.

Weitere, detaillierte Informationen zum Opferhilfegesetz finden Sie: www.opferhilfe.zh.ch

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Strafverfahren und Strafantrag

Der Ablauf eines Strafverfahrens
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, haben Sie die Möglichkeit, beim Polizeiposten Ihrer Wahl eine
Strafanzeige zu erstatten, bzw. einen Strafantrag zu stellen. Damit bekommt die Strafverfolgungsbehörde
den Auftrag, eine Untersuchung einzuleiten. Handelt es sich um ein Sexualdelikt, wird der Strafantrag an
speziell ausgebildete Polizistinnen weitergeleitet, die Sie befragen werden. Sie werden im Verfahren auf
Wunsch nicht mit dem Täter konfrontiert.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen leitet die Polizei die Unterlagen an die zuständige
Untersuchungsbehörden weiter. Zu einem späteren Zeitpunkt werden Sie nochmals von der
Untersuchungsbehörde zum Vorfall befragt. Je nach Tatumständen kann die Untersuchungsbehörde
selber eine Strafe aussprechen oder Anklage bei Gericht erheben.

Ein Strafverfahren kann sehr lange dauern, und der Ausgang ist je nach dem angezeigten Delikt ungewiss.

Deshalb empfiehlt es sich, wenn möglich, vor der Einreichung einer Strafanzeige eine Beratung bei einer anerkannten Opferhilfeberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Je nach Schwere des Deliktes wird zwischen Antragsdelikt (geschädigte Person muss Strafantrag stellen)
oder Offizialdelikt (Staat verfolgt von Amtes wegen) unterschieden.

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Das Antragsdelikt
Antragsdelikte werden von den Strafbehörden nur verfolgt, wenn das Opfer einen entsprechenden Strafantrag
stellt. Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Strafanzeige
zurückzuziehen.

Ein Rückzug des Strafantrags ist allerdings endgültig und kann bei einem späteren, erneuten Gewaltvorfall
nicht wieder aktiviert werden.

Wichtig: Eine Meldung eines Vorfalls bei der Polizei ist noch kein Strafantrag.

Beispiele für Antragsdelikte sind:
- Ehrverletzung
- Tätlichkeit
- Hausfriedensbruch
- Drohung

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Das Offizialdelikt
Zu den Offizialdelikten gehören sehr schwere Straftaten wie Tötung, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung und
schwere Körperverletzung. Die Polizei und die Justiz sind verpflichtet, bei solchen Taten ein Verfahren einzuleiten,
wenn sie davon Kenntnis erhält. Neben der Betroffenen können auch Drittpersonen eine Strafanzeige erstatten.
Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt, und die geschädigte Person kann keinen Einfluss auf das
Verfahren nehmen. Das Opfer kann höchstens vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, was häufig zu
einer Einstellung des Verfahrens führt. Ohne Aussage der geschädigten Person ist die Ermittlung schwierig.

Beispiele für Offizialdelikte sind:
- Vergewaltigung
- Vorsätzliche Tötung
- Sexuelle Nötigung
- Schwere Körperverletzung

Offizialisierung bei häuslicher Gewalt
Seit April 2004 sind Delikte wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Körperverletzung, die in Ehe und
Partnerschaft stattfanden, Offizialdelikte. Das heisst, die betroffene Ehefrau oder Partnerin kann die Anzeige
nicht mehr von sich aus zurückziehen und trägt damit die Verantwortung über das Strafverfahren nicht mehr.

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Anwaltschaftliche Vertretung
Für Opfer von Gewalt ist es ratsam, sich von einer RechtsanwältIn vertreten zu lassen. Sie hat das Recht, Akten
einzusehen, und begleitet die betroffene Frau im Strafverfahren.

Abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers könne die Kosten der Anwältin vom Staat übernommen
werden.

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Eheschutzverfahren / Trennung
Beim Bezirksgericht kann ein Eheschutzverfahren eingeleitet werden. Im Eheschutzverfahren werden die Folgen
des Getrenntlebens geregelt. So legt das Gericht z.B. fest, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf und
unter wessen Obhut die Kinder gestellt werden. Das Gericht regelt auch die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau
und Kinder.

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Scheidung
Eine Scheidung auf einseitigern Wunsch ist erst nach einer zweijährigen Trennungsfrist möglich.
Das Scheidungsbegehren wird beim Friedensrichteramt eingereicht, das Hauptverfahren findet am Bezirksgericht statt.

Ein Ehepaar kann die Scheidung direkt beim Bezirksgericht verlangen, wenn beide den Wunsch haben,
sich scheiden zu lassen.

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Superprovisorische Eheschutzmassnahmen
In ganz bestimmten, dringenden Fällen können im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens
Massnahmen durch das Gericht angeordnet werden, ohne dass vorher die Gegenseite angehört wird.
Wir empfehlen Ihnen, sich dazu an eine RechtsanwältIn zu wenden.

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Gewaltschutzgesetz
Auf den 1. April 2007 führt der Kanton Zürich ein Gewaltschutzgesetz ein. In verschiedenen Kantonen sind
solche in den letzten Jahren eingeführt worden.

Wer Gewalt ausübt oder mit Gewalt droht, kann von der Polizei für eine bestimmte Zeit aus der gemeinsamen Wohnung
gewiesen werden oder allenfalls sogar in Gewahrsam genommen werden. Die Polizei kann auch ein Betretverbot
aussprechen oder den Kontakt zu den gefährdeten Personen (häufig sind auch Kinder betroffen) verbieten.

Die Polizei leitet die Daten von Gefährdeten, also dem Opfer und allenfalls Kindern, sowie die Daten vom Gefährder an
entsprechende Beratungsstellen weiter. Die Beratungsstellen können auf diese Weise mit beiden Kontakt aufnehmen
und Beratung anbieten. Damit wird gewährleistet, dass das Opfer die nötigen Informationen bekommt, um sich in der
gewonnenen Distanz zum Gefährder in Ruhe überlegen zu können, welche Schritte notwendig sind. Der Gefährder kann
auf diese Weise ebenfalls Hilfe bekommen und in einem entsprechenden Training sein Verhalten verändern lernen.

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Wohin können sich Opfer von Gewalttaten oder häuslicher Gewalt wenden?

Im Notfall:


Ein Verzeichnis sämtlicher kantonalen Opferhilfestellen finden Sie hier:
Opferhilfe

Kinderschutz

Krisenintervention in Zürich und Schaffhausen

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Links
Informationen zum Opferhilfegesetz (Opferhilfe Zürich)
Merkblatt für die Übernahme von Therapiekosten, Kanton Aargau

Merkblatt zum OHG der Kantonspolizei Basel Stadt
Merkblatt OHG des Sozialamtes des Kantons Luzern (für Rechtsanwälte)

Merkblatt zum OHG der Kantonspolizei Solothurn
Merkblatt Opferhilfe der Stadt Zürich


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